Qualität und Verantwortung gegenüber allen, die unsere Produkte und Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ist elementarer Bestandteil unserer Unternehmensstrategie. Wir tragen damit der großen Bedeutung von Qualität und Produktsicherheit im Gesundheitsmarkt Rechnung. Insgesamt richten wir die Qualitätspolitik konzernweit an Kriterien aus, die mindestens die strengen gesetzlichen Auflagen für Arzneimittel- und Gesundheitsprodukte erfüllen.

Bei der Qualität von Arzneimitteln spielt auch die Risikoeinschätzung neu auftretender, bis dahin unerkannter Nebenwirkungen eines Wirkstoffs eine wichtige Rolle. Dieses Risiko ist bei den meisten unserer Produkte unverändert gering, da in aller Regel nur seit langem bekannte und erforschte Wirkstoffe eingesetzt werden. Selbstverständlich haben wir dennoch alle üblichen Stufenplanverfahren zur Erfassung bzw. Erkennung solcher Arzneimittelrisiken konzernweit in den Geschäftsbetrieb implementiert.

Rohstoffe

Die ersten wichtigen Kontrollen beginnen bei den eingesetzten Rohstoffen.

Alle Wirk- und Hilfsstoffe, die für die Herstellung unserer Präparate zum Einsatz kommen, werden bei renommierten Rohstofflieferanten eingekauft. Im Qualitätskontrolllabor des Herstellbetriebes erfolgt die Untersuchung der Proben nach gültigen und wissenschaftlich anerkannten Prüfmethoden.

Zu den Rohstoffkontrollen gehört die Überprüfung folgender Qualitätsmerkmale:

  • Identität
    Die Identitätsprüfung stellt die korrekte Identität eines Arzneistoffes in einem Arzneimittel fest. Sie ist wichtig, damit in der Produktion auch der richtige Wirkstoff eingesetzt wird und es nicht zu Verwechslungen kommt.

  • Gehalt
    Die Überprüfung des Gehalts stellt sicher, dass der eingesetzte Rohstoff die festgelegten Toleranzbereiche seiner Gehaltsangabe einhält. Dies ist wichtig für die Berechnung der Einwaage bei der Produktion.

  • Reinheit
    Diese Überprüfung gewährleistet, dass die verwendeten Rohstoffe den gesetzlichen Reinheitsanforderungen entsprechen. Sie dürfen z.B. keine unzulässigen Mengen an Synthese-Nebenprodukten, Schwermetallen oder organischen Lösungsmittelresten enthalten. Mikrobiologische Reinheitskontrollen sichern zusätzlich die Qualität.

  • Zusätzliche Prüfungen
    Teilweise sind bestimmte Prüfungen notwendig, die in den Arzneibüchern nicht festgelegt sind. Hierzu gehört z.B. bei in Wasser schwerlöslichen Wirkstoffen die Überprüfung der Korngröße. Diese wird bei der Entwicklung des Arzneimittels spezifiziert und gewährleistet eine gleichbleibende Wirkstofffreisetzung und damit eine gleichbleibende Bioverfügbarkeit des späteren Fertigarzneimittels.
    Für die Herstellung der unserer Arzneimittel kommen nur Rohstoffe in Betracht, die nach Eingangs- und Qualitätskontrolle freigegeben worden sind.
In-Prozess-Kontrollen

Während der Produktion werden laufend sogenannte In-Prozess-Kontrollen durchgeführt und dokumentiert, damit alle zur Herstellung wichtigen Parameter eingehalten werden. Hierzu gehören z.B. Kontrollen der Restfeuchte von Tablettengranulaten, des Tablettengewichtes, der physikalischen Parameter der Arzneiformen usw.

Kontrolle der Fertigarzneimittel

Jede produzierte Charge wird einer umfangreichen Endkontrolle unterzogen. Somit ist sichergestellt, dass unsere Arzneimittel das erforderliche Maß an pharmazeutischer Qualität besitzen.

Bei jeder Charge kommen folgende Parameter zur Prüfung:

  • Identität
    Die Identitätsprüfung dient der Bestätigung, dass bei der Produktion die richtigen Wirkstoffe eingesetzt wurden und keine Untermischung stattgefunden hat.
  • Wirkstoffgehalt
    Diese Prüfung dokumentiert, dass der Wirkstoffgehalt in der Arzneiform der deklarierten Menge entspricht und dass damit sichergestellt ist, dass der Patient die vorgesehene Menge wirksamer Substanz appliziert bekommt.
  • Reinheit
    Die Reinheitsprüfung dient z.B. dem Nachweis, dass während der Produktion keine Zersetzung des Wirkstoffes eingetreten ist. Außerdem wird durch Keimzahlbestimmungen und Prüfung auf Abwesenheit krankheitserregender Keime sowie Gehalt an Hefen und Schimmelpilzen die mikrobiologische Reinheit bei festen Arzneiformen, Salben und Lösungen überprüft. Injektionslösungen werden auf Sterilität und, falls erforderlich, auf Pyrogenfreiheit (d.h. auf Freiheit von fiebertreibenden Verunreinigungen) untersucht.
  • Physikalische Prüfungen
    Je nach Darreichungsform werden wichtige physikalische Eigenschaften überprüft, wie z.B. bei:

    - Tabletten, Kapseln

    Aussehen, Gleichförmigkeit der Masse, Härte (Tabletten), Zerfallszeit. Außerdem wird die Wirkstofffreisetzung kontrolliert, da die Wirkstofffreigabe für die Bioverfügbarkeit vieler Arzneistoffe entscheidend ist.

    - Salben, Gele

    Aussehen, homogene Verteilung des Wirkstoffes, Viskosität, pH-Wert.

    - Injektionslösungen

    Klarheit und Färbung der Lösung, pH-Wert, Dichte, Osmolarität, Schwebstoffe.
Konfektionierung und Chargenkonformität

Abschließend werden die fertigen Arzneimittel mit Gebrauchsinformationen für den Patienten in die Faltschachteln konfektioniert. Auch hier garantieren gezielte In-Prozess-Kontrollen, dass es zu keinen Verwechslungen von Präparaten, Packungsbeilagen und Verpackungsmaterialien kommen kann.

Die analytischen Kontrollen vom Rohstoff bis zum Fertigarzneimittel gewährleisten, dass nur einwandfreie Arzneimittel auf den Markt kommen. Entscheidend ist, dass für jedes Präparat die pharmazeutische Qualität von Charge zu Charge gleich bleibt (Chargenkonformität).

EU-Fälschungsrichtlinie

Einführung von Sicherheitsmerkmale für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Ab dem 9. Februar 2019 müssen verschreibungspflichtige Humanarzneimittel, die in der delegierten Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 festgelegt sind, mit verbindlichen Sicherheitsmerkmalen versehen sein.

Was ist die EU-Fälschungsrichtlinie?
Die EU-Fälschungsrichtlinie soll Patienten besser vor gefälschten Medikamenten in der legalen Lieferkette schützen und so die Arzneimittelsicherheit erhöhen. Denn trotz strenger Kontrollen wurden in der Vergangenheit immer wieder Fälle aufgedeckt, in denen Medikamentenfälschungen in Umlauf gebracht wurden.

Arzneimittel werden zum Unikat
Die Sicherheitsmerkmale bestehen aus zwei Elementen, die wie folgt auf der Verpackung der entsprechenden STADA-Produkte platziert sind:

(1) eine eindeutige Kennung über einen zweidimensionalen Barcode
Mittels des individuellen Erkennungsmerkmals in Form eines 2D-Barcodes lässt sich die Echtheit eines Arzneimittels überprüfen sowie Einzelpackungen identifizieren. Optisch vergleichbar mit einem QR-Code können in der Apotheke mithilfe eines Scanners die folgenden Informationen ausgelesen werden (Abbildung 1):

  • Produktcode
  • Chargennummer
  • Verfallsdatum
  • einzigartige, zufällig generierte Seriennummer
  • nationale Erstattungsnummer, optional

Außerdem müssen diese Daten zusätzlich auch auf der Verpackung abgedruckt werden. Darüber hinaus können in dem Data-Matrix-Code aber auch noch weitere Informationen hinterlegt werden wie z. B. die Darreichungsform oder bestimmte Informationen zur Abrechnung eines Medikaments.

(2) eine Vorrichtung, die überprüft lässt, ob die Verpackung des Arzneimittels manipuliert wurde.
Alle betroffenen Arzneimittelpackungen müssen mit einer Versiegelung versehen werden, wie beispielsweise einem Klebe- oder Etikettensiegel, die eine Öffnung bzw. Manipulation erkennbar machen.

Abbildung 1: Musterverpackung eines Arzneimittels mit Datenelementen (Quelle: STADA)

Die wichtigsten Fragen & Antworten zur neuen Fälschungsrichtlinie im Überblick

Was sind gefälschte Arzneimittel?

Gemäß Weltgesundheitsorganisation handelt es sich bei gefälschten Arzneimitteln um Produkte, die keinen Wirkstoff, den falschen Wirkstoff oder die falsche Menge des richtigen Wirkstoffs enthalten.

Ab wann müssen Arzneimittel auf Echtheit überprüft werden?

Am 9. Februar 2019 tritt die EU-Fälschungsrichtlinie in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen verschreibungspflichtigen Arzneimittel die neuen Sicherheitsmerkmale aufweisen und dürfen nur nach Echtheitsprüfung in der Apotheke an den Kunden abgegeben werden.

Was sind die zusätzlichen Sicherheitsmerkmale auf einer Arzneimittelpackung?

Nahezu jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel muss vom Hersteller mit zwei Sicherheitsmerkmalen versehen werden:

  • Individuelles Erkennungsmerkmal in Form eines 2D-Barcodes, der Einzelpackungen identifizierbar macht.
  • Erstöffnungsschutz mittels dessen erkannt werden kann, ob die Verpackung manipuliert wurde.
Wie gelangen die Sicherheitsmerkmale auf die Verpackung?

Die von der Richtlinie betroffenen Arzneimittel erhalten bei der Verpackung vom Hersteller, also zum Beispiel von STADA, die Sicherheitsmerkmale auf die Packung. Danach werden die Daten in ein EU-Datenbanksystem (EU-Hub) und nationale Verifikationssysteme (NVS) in allen beteiligten Ländern hochgeladen. Bevor eine Apotheke ein entsprechendes Produkt an einen Patienten abgibt, müssen die Sicherheitsmerkmale geprüft werden.

Wie prüft die Apotheke Arzneimittel auf Echtheit?

Die Apotheke prüft die zusätzlichen Sicherheitsmerkmale. Der Erstöffnungsschutz muss intakt sein. Zur Verifikation wird zudem der Data Matrix Code gescannt und mit dem nationalen Verifikationssystem abgeglichen. Bestätigt dieser Abgleich die Echtheit des Medikaments, kann das Arzneimittel „ausgebucht“ und an den Kunden abgegeben werden. Gleichzeitig gilt die einzigartige Seriennummer als verbraucht. Sollte danach in irgendeiner Apotheke ein Arzneimittel mit derselben oder einer nicht registrierten Seriennummer auftauchen und eingescannt werden, warnt das System vor einer möglichen Fälschung.

 

Welche Arzneimittel sind von der Fälschungsrichtlinie betroffen?

Einige wenige Ausnahmen bilden die in der „White List“ aufgeführten Produkte (z.B. homöopathische Arzneimittel, Radionuklide). Ergänzend verifizierungspflichtig sind freiverkäufliche Arzneimittel der „Black List“ (Omeprazol in zwei Wirkstärken). Medikamentenpackungen, die vor dem 9. Februar 2019, in den Verkehr gebracht wurden und keine Sicherheitsmerkmale tragen, dürfen bis zum Verfallsdatum abgegeben werden.

Die Verifizierung eines Arzneimittels in der Apotheke ist negativ und das Arzneimittel darf nicht abgeben werden. Handelt es sich um eine Fälschung?

Insbesondere in der Anfangszeit lassen sich technische Probleme nicht grundsätzlich ausschließen, die auch die Arzneimittelversorgung beeinträchtigen könnten. So kann z.B. ein Handhabungsfehler mit dem Scanner irrtümlich einen Alarm auslösen oder wenn vom Hersteller aufgrund einer technischen Störung die Daten nicht in die Datenbank gelangen. Ist ein Handhabungsfehler auszuschließen muss in der Apotheke einem möglichen Fälschungsverdacht nachgegangen werden. Wenn das nicht freigegebene Produkt nur in kleiner Stückzahl vorliegt, könnte ein Versorgungsengpass entstehen.

Ein verifizierungspflichtiges Arzneimittel trägt weder Data-Matrix-Code noch Seriennummer?

Vermutlich handelt es sich um eine Arzneimittelpackung, die vor dem 9. Februar 2019 für den Verkehr freigeben wurde und bis zum Verfallsdatum von der Apotheke abgeben werden darf.

Darf ein Arzneimittel ohne vorherige Verifizierung abgegeben werden, wenn beispielsweise Internet oder Strom ausfallen?

Bei vorübergehenden technischen Störungen darf das Arzneimittel abgegeben und die Verifizierung und Ausbuchung nachträglich durchgeführt werden. Dafür müssen Seriennummer und der Produktcode bei der Abgabe notiert oder abfotografiert werden.

Wer oder was beschreibt SecurPharm?

SecurPharm e.V. ist eine Organisation in Deutschland bestehend aus Verbänden der pharmazeutischen Unternehmen, des Großhandels und der Apothekerschaft, die sich zur Umsetzung der Fälschungsrichtlinie zusammengeschlossen haben. Die Initiative hat ein nationales System zur Echtzeitprüfung von Arzneimitteln entwickelt, das seit 2013 in der Praxis erprobt ist und einen reibungslosen Übergang in den „Echtbetrieb“ sichert.