Der Gesundheitsmarkt und insbesondere der Pharmamarkt kennen eine Vielzahl von Untergliederungen sowie von regulatorischen Rahmenbedingungen. Sie prägen diese Märkte stark. Die diesbezüglich wesentlichen Begriffe und Fachausdrücke werden im Folgenden im Zusammenhang erläutert.
Der Pharmamarkt kann nach verschiedenen Kriterien unterteilt werden. Die Unterteilungen sind nicht immer einheitlich und die unterschiedlichen Märkte nicht klar voneinander abgrenzbar. Offensichtliche und grundsätzliche Kriterien dafür sind die Indikationen, d.h. die Krankheitsbilder, bei denen die jeweiligen Arzneimittel eingesetzt werden, und das Land, in dem sie vertrieben werden, und damit dem jeweiligen nationalen Arzneimittelrecht bezüglich Zulassung und Vertrieb unterliegen.
Ein anderes häufig verwendetes Kriterium für eine Differenzierung innerhalb des Pharmamarktes ist die Verschreibungspflicht, d.h. die gesetzliche Vorgabe, dass Arzneimittel in Abhängigkeit von ihrem Risikopotenzial häufig nur auf Grund einer ärztlichen Verordnung an Patienten abgegeben werden dürfen. Es wird danach zwischen dem Verordnungsmarkt (so genannter Rx-Markt) und dem Markt der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (so genannte „Over the Counter“-Produkte bzw. OTC-Markt) unterschieden. In aller Regel ist der Verordnungsmarkt das deutlich größere Marktsegment, auch weil neue Wirkstoffe in der Regel zunächst für mehrere Jahre einer automatischen Verschreibungspflicht unterliegen, bis ihr Risikopotenzial hinreichend abschätzbar ist. Der OTC-Markt kann weiter danach untergliedert werden, ob die Arzneimittel zwingend in Apotheken abgegeben werden müssen (apothekenpflichtige Arzneimittel) oder auch außerhalb von Apotheken vertrieben werden dürfen (frei verkäufliche Arzneimittel). Außerdem werden teilweise auch Nichtarzneimittel, nämlich Medizinprodukte und Gesundheitsmittel, zum OTC-Markt hinzugezählt. Die Zuordnung einzelner Wirkstoffe zu den einzelnen Segmenten erfolgt dabei auf der Basis nationaler Gesetzgebung und kann damit von Land zu Land differieren.
Eine andere Unterteilung im Pharmamarkt stellt auf den jeweiligen Kostenträger ab. Es wird unterschieden zwischen Arzneimitteln, deren Kosten von dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem übernommen werden (in Deutschland so genannter GKV-Markt), Arzneimitteln, die nach privatärztlicher Verordnung vom Patienten selbst oder von privaten Krankenversicherungen bezahlt werden, und Arzneimitteln, die der Patient selbst auswählt und bezahlt (Selbstmedikationsmarkt). Dabei entstehen durch Kombination der Kriterien Verschreibungspflicht und Kostenträgerschaft weitere Unterteilungen, wie z. B. Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig, aber im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dennoch verschreibungsfähig sind.
Weiterhin kann der Pharmamarkt danach differenziert werden, ob der Wirkstoff eines Arzneimittels gewerblichen Schutzrechten unterliegt. Dazu zählen Patente und (ergänzende Schutzzertifikate (SPC)), die Erstanbietern eine Marktexklusivität von neuen Arzneistoffen für eine von Land zu Land unterschiedliche Anzahl von Jahren gewähren. In der Regel werden solche Erstanbieterprodukte unter einem spezifischen Warenzeichen, d. h. als Markenprodukt, vertrieben. Von marktexklusiven Produkten abgegrenzt werden Multisource-Produkte. Darunter versteht man Produkte im Gesundheitsmarkt, in der Regel Arzneimittel, für deren Wirkstoffe die gewerblichen Schutzrechte abgelaufen sind. Für die Entwicklung und den Vertrieb eines Multisource- Produktes ist damit keine aufwendige und risikobehaftete Wirkstoffforschung und keine eigene Wirkstoffproduktion notwendig. Der patentfreie Wirkstoff kann vielmehr in der Regel von mehreren Rohstofflieferanten auf dem Weltmarkt bezogen werden.
Multisource-Produkte können weiter differenziert werden: Wenn der Preis bei der Vermarktung eines Produktes keine wesentliche Rolle spielt und ein eigenes Warenzeichen verwendet wird, zählt ein Multisource-Produkt – wie Erstanbieterprodukte – zum Markensegment. Werden die Multisource-Produkte unter Herausstellung eines deutlichen Preisvorteils gegenüber im Markt eingeführten Produkten angeboten, zählen sie zu der Gruppe der Generika.
Generika sind demzufolge Arzneimittel, die den gleichen Wirkstoff enthalten wie ein Erstanbieterprodukt und die gleiche therapeutische Wirksamkeit aufweisen, aber nach Ablauf des Patents oder anderer relevanter gewerblicher Schutzrechte zu deutlich günstigeren Preisen als die entsprechenden Arzneimittel von Erstanbietern angeboten werden.
Meistens werden Generika unter dem Namen der internationalen Wirkstoffbezeichnung (INN) vertrieben, wobei oft ein firmenspezifisches Suffix verwendet wird. In Europa sind diese so genannten INN-Generika die häufigste Form, in der Generika vermarktet werden. Werden Generika unter einem eigenständigen Markennamen vertrieben, gelten sie als so genannte Branded Generics, die im Grenzbereich zu Markenprodukten liegen und sich von diesen in der Regel allein durch die aktive Herausstellung eines im Vergleich zum Erstanbieter günstigeren Preises unterscheiden.
Für alle Fertigarzneimittel gilt in nahezu allen Staaten auf der Welt die gesetzliche Vorgabe, dass sie in aller Regel nur mit einer vorherigen produktspezifischen nationalen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Dazu ist es üblicherweise notwendig, gegenüber der national jeweils zuständigen Behörde mit umfangreichen Vorarbeiten und umfangreichen Unterlagen (Dossiers) die Wirksamkeit, Sicherheit und Unbedenklichkeit sowie die Qualität eines Arzneimittels zu belegen. Die gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Struktur eines Zulassungsdossiers unterscheiden sich von Land zu Land, wobei innerhalb der EU eine weitestgehende Harmonisierung stattgefunden hat, die nunmehr auch im Rahmen des ICH-Prozesses (International Conference of Harmonisation) auf die in den USA und Japan einzureichenden Zulassungsdossiers Anwendung findet. Allerdings gehören zu den zu erfüllenden Anforderungen stets die Vorlage von Ergebnissen und Auswertungen umfangreicher analytischer, pharmakologisch-toxikologischer und klinischer Prüfungen. Diese zur Erstellung des Zulassungsdossiers erforderlichen Prüfungen erfordern ein spezifisches Know-how, erhebliche Investitionen sowie einen Zeitaufwand von mehreren Jahren. Die Behörde trifft dann auf der Basis dieser Unterlagen ihre Entscheidung über eine Zulassung. Ob ein Arzneimittel überhaupt zugelassen werden kann, stellt sich so manchmal erst in einer späten Phase dieses Prozesses heraus.
In der EU ist die Arzneimittelzulassung und -herstellung sowohl durch nationale wie auch durch europäische Rechtsvorschriften umfassend geregelt. Auf europäischer Ebene ist die zuständige Zulassungsbehörde die EMEA, in Deutschland das BfArM. Der rechtliche Rahmen wurde in den vergangenen Jahrzehnten durch zahlreiche Novellierungen fortentwickelt und verändert, wobei der Trend in Europa hin zu einer immer stärkeren Verlagerung von Entscheidungen und Verfahren auf europäische Gremien geht. Im Zuge der zunehmenden Europäisierung des Arzneimittelrechts wurde für Zulassungen eines Arzneimittels in mehr als einem EU-Mitgliedstaat das so genannte dezentrale Zulassungsverfahren geschaffen, das auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung beruht (so genannte Mutual-Recognition-Verfahren bzw. MR-Verfahren), sowie insbesondere für neuartige/innovative Arzneimittel als auch für Arzneimittel aus dem Bereich der Biotechnologie (innovativ und generisch) das davon abzugrenzende zentrale Zulassungsverfahren.
Für die Zulassung von Arzneimitteln, die hinsichtlich ihres Wirkstoffes und ihrer therapeutischen Wirksamkeit mit einem bereits zugelassenen Präparat übereinstimmen, so z. B. Generika, sieht das europäische Arzneimittelrecht ein modifiziertes Verfahren vor. An die Stelle der sonst vorgeschriebenen pharmakologisch-toxikologischen und klinischen Prüfungen tritt dabei der Nachweis der Bioäquivalenz zu einem bereits zugelassenen Arzneimittel, das den gleichen Wirkstoff in der gleichen Menge in einer vergleichbaren Arzneiform enthält. Bezüglich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nimmt die Zulassungsbehörde auf die bereits vorliegenden, vom Erstanbieter eingereichten Unterlagen Bezug. Alle Aspekte der Herstellung und der pharmazeutischen Qualität, z. B. die Haltbarkeit, sind in jedem Fall vollumfänglich im Dossier zu belegen. Auch für die Zulassung von Generika sind damit umfangreiche spezifische Kenntnisse notwendig.
Zum Schutz der Leistungen und Investitionen des Erstanbieters ist in den einzelnen Ländern der EU eine Bezugnahme jedoch erst nach Ablauf einer so genannten Unterlagenschutzfrist möglich. Innerhalb dieser Frist kann sich ein Zweitanbieter im Zulassungsverfahren nicht auf die vom Erstanbieter eingereichten Unterlagen zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Wirkstoffs berufen (so genannte Bezugnahmesperre).
Diese Unterlagenschutzfrist beträgt für alle Erstanbieterprodukte, deren Zulassung vor dem 30.10.2005 beantragt wurde (z.B. in Deutschland, Großbritannien und Frankreich sowie bei zentral zugelassenen Arzneimitteln) zehn Jahre, in einigen anderen europäischen Ländern (z.B. Österreich, Irland, Spanien) sechs Jahre. Für alle Erstanbieterprodukte, deren Zulassung nach dem 30.10.2005 beantragt wird bzw. wurde, beträgt die Unterlagenschutzfrist in der EU einheitlich 8 Jahre, wobei das entsprechende Generika aber erst 10 Jahre nach der ersten Erteilung einer Zulassung für das Erstanbieterprodukt in der EU in den Verkehr gebracht werden darf. Dieser Zeitraum kann im Falle einer neuen Indikation ggf. um ein Jahr verlängert werden. Durch die gesetzlich geregelte Unterlagenschutzfrist kann der Fall eintreten, dass trotz des Ablaufs des Wirkstoffpatents oder des ergänzenden Schutzzertifikats (SPC) zunächst noch keine Zulassung nach dem modifizierten Verfahren betrieben werden kann und die Bezugnahmesperre so faktisch zu einer Verlängerung der Marktexklusivität des Erstanbieters führt.
Das Zulassungsverfahren für Arzneimittel in den USA unterscheidet sich signifikant von dem in Europa. In den USA werden im Rahmen der so genannten NDA-Zulassung (New Drug Application) Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sowie neue Kombinationen, Indikationen und Verabreichungsmethoden bereits zugelassener Wirkstoffe bzw. Arzneimittel überprüft und zugelassen. Handelt es sich bei dem Produkt um einen neuen chemischen Wirkstoff, so kann die zuständige Behörde, die FDA (Food and Drug Administration), Zulassungsanträge für Generika – unabhängig vom Patentschutz – bis zu fünf Jahre ab Erteilung der Zulassung für das Erstanbieterprodukt ablehnen. Eine Exklusivperiode von drei Jahren gilt dann, wenn ein bekannter Wirkstoff für eine neue Indikation zugelassen wird. Weitere spezifische Schutzfristen gegenüber generischen Äquivalenten können u.a. dann gelten, wenn zugelassene Produkte im Rahmen von pädiatrischen Studien verwendet werden.
Für die Zulassung von Generika sieht die FDA das so genannte ANDA-Verfahren (Abbreviated New Drug Application) vor. In diesem Verfahren werden anstelle von vorklinischen und klinischen Studien zur Sicherheit und Wirksamkeit Studien zum Nachweis der Bioäquivalenz des generischen Produktes zu dem bereits zugelassenen Arzneimittel verlangt. Sofern ein solches ANDA-Verfahren bei der FDA anhängig gemacht wird, um vor Ablauf des Patents des Erstanbieters auf den Markt zu treten, hat der Antragsteller zu bestätigen, dass das bestehende Patent entweder nicht verletzt wird bzw. dass es ungültig oder nicht durchsetzbar ist (Paragraph IV Certification). Der Generikaanbieter, der als Erster eine solche Bestätigung abgibt, erhält in den USA dann in der Regel ein exklusives Vermarktungsrecht für das neue Generikum für 180 Tage. Während dieses Zeitraums erteilt die FDA keine weiteren Zulassungen von Generika mit demselben Wirkstoff im ANDA-Verfahren. Macht in den USA allerdings der Inhaber einer NDA-Zulassung eine Verletzung seiner Schutzrechte gerichtlich geltend, wird die Entscheidung über den ANDA-Antrag durch die FDA ausgesetzt.
In Europa und anderen Ländern der Welt gibt es keine zu den US-Regeln ähnlichen Exklusivitätsregeln für Generika; weder eine Marktexklusivität für ein Generikum noch eine automatische Verlängerung des Patentschutzes bei strittigen Patenten ist außerhalb der USA regulatorisch üblich.
Aufgrund einer seit September 2005 geänderten Gesetzeslage ist es Generikaherstellern nun auch in der EU erlaubt, z.B. die für die Arzneimittelzulassung notwendigen Bioäquivalenzstudien bereits während der Patentlaufzeit des Erstanbieterpräparates durchzuführen (so genanntes "Working under patent").
Eine einmal erteilte Zulassung eines Arzneimittels kann im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung jederzeit eingeschränkt, als ruhend erklärt oder widerrufen werden, wenn sich in der Vermarktungsphase neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Wirksamkeit, Unbedenklichkeit oder Qualität des Arzneimittels ergeben.
Auch die Herstellung von Arzneimitteln ist weltweit durch jeweils nationale Regelungen streng reguliert. In fast allen Ländern der Welt bedürfen Betriebe, die Arzneimittel herstellen, einer Herstellungserlaubnis auf der Basis der nationalen Gesetze durch die zuständige nationale Überwachungsbehörde. In Deutschland stellen z. B. das Arzneimittelgesetz und die Pharmabetriebsverordnung detaillierte Anforderungen an die räumliche und personelle Ausstattung der Herstellungsbetriebe sowie an die einzuhaltenden Verfahrensabläufe. Die Herstellung von Arzneimitteln im Lohnauftrag ist nur auf der Grundlage einer schriftlich vereinbarten Abgrenzung der pharmazeutischen Verantwortlichkeiten zulässig. Die zuständige Überwachungsbehörde nimmt regelmäßige Besichtigungen der Betriebe (Audits) und Untersuchungen von Arzneimittelproben vor und kann bei festgestellten Mängeln die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Auch die Vermarktung und der Vertrieb von Arzneimitteln, Medizinprodukten und teils auch anderen Gesundheitsprodukten und Kosmetika sowie Handelsgeschäfte mit Arzneimitteln, d.h. insbesondere der Großhandel und der Versandhandel sowie der Import und Export von Arzneimitteln, unterliegen nationalen staatlichen Regelungen, die sich von Land zu Land oft stark unterscheiden.
Während z. B. der Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland nur unter bestimmten Auflagen erlaubt ist, ist er in einigen Ländern untersagt, in anderen hingegen weitgehend liberalisiert. National unterschiedlich sind auch Fremd- und Mehrbesitz von Apotheken geregelt. Während in den USA und einigen Ländern der EU Fremd- und Mehrbesitz und damit Apothekenketten zulässig sind, ist in Deutschland der Fremdbesitz von Apotheken verboten und der Mehrbesitz unter Auflagen auf höchstens vier Apotheken begrenzt.
Neben den üblichen wettbewerbsrechtlichen Regelungen ist insbesondere die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und teils auch von Kosmetika durch jeweils nationale Gesetze bzw. Verordnungen eingeschränkt, z.B. in Deutschland u.a. durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Für verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Arzneimittel für bestimmte Indikationsbereiche sind z. B. in Deutschland Werbemaßnahmen außerhalb der Fachkreise vollständig verboten, während dies in den USA teilweise möglich ist. Produktspezifische regulierende Auflagen können teilweise auch die Werbung außerhalb der Fachkreise treffen.