Gesundheit
Rabattverträge und Zuzahlungen
Hinweise zur Zuzahlung
Kostenerstattung durch die GVK
Arzneimittelfestbeträge sind maximale Erstattungsbeträge für Arzneimittel
durch die gesetzlichen Krankenkassen. Das bedeutet, dass die Krankenkassen
nur die Kosten bis zu dem entsprechend festgesetzten Betrag übernehmen.
Liegt der Arzneimittelpreis über dem Festbetrag, so ist diese Differenz
zusätzlich vom Patienten zu tragen. 2005 wurden auch für patentgeschützte
Arzneimittel erstmalig Erstattungsobergrenzen eingeführt. Diese gelten z. B. für einige Wirkstoffe aus folgenden Gruppen:
Seit 2011 spielt für neue Arzneimittel auch der Zusatznutzen eine Rolle. Er entscheidet, welchen Preis Krankenkassen künftig für ganz neue Medikamente erstatten.
Für Hilfsmittel, z. B. Hörgeräte oder Kompressionsstrümpfe gelten seit 2005 bundesweit einheitliche Festbeträge. Bisher waren die Festbeträge für Hilfsmittel in jedem Bundesland unterschiedlich.
Fahrtkosten übernimmt die Krankenkasse nur, wenn sie medizinisch notwendig sind (z. B. Rettungsfahrten, Krankenwagenfahrten). Fahrten zu einer medizinisch notwendigen, ambulanten Behandlung werden jedoch nur nach vorheriger Genehmigung für besondere Fälle durch die Krankenkasse erstattet. Übernommen werden die Fahrtkosten bei der Dialysebehandlung von Nierenkranken sowie bei der Strahlen- und Chemotherapie von Krebskranken. Auch Schwerbehinderte wie Rollstuhlfahrer oder Blinde oder Pflegebedürftige erhalten weiterhin Taxi- oder Krankentransportfahrten erstattet, sofern sie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), BI (blind) oder H (hilflos) besitzen oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Auch wer keinen entsprechenden Ausweis besitzt, aber ähnlich beeinträchtigt ist, kann trotzdem Fahrten zu ambulanten Behandlungen von seiner Krankenkasse genehmigt bekommen.
Grundsätzlich übernommen werden Fahrten zu einer stationären Behandlung in ein Krankenhaus.
Die Krankenkassen tragen zudem Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung sowie zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in bestimmten Praxen, wenn so ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder gar vermieden wird.
Bei den weiterhin von den Krankenkassen erstatteten Transportfahrten mit Taxi, Rettungs- oder Krankenwagen trägt der Patient eine Eigenbeteiligung von 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, jedoch höchstens 10 Euro pro Fahrt, aber nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Wichtig: Auch für Kinder und Jugendliche fallen diese Zuzahlungen an.
Zuzahlungen auf Fahrtkosten werden bei der Belastungsobergrenze berücksichtigt – also: Belege sammeln!