Nach den „EU-Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit“ haben EU-Bürger,
die bei Urlaubsreisen in allen 27 EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz krank werden, Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Dies gilt für alle, die einer gesetzlichen Krankenversicherung im Heimatland angehören.
Zu den EU-Staaten gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
Um Leistungen aus den EU-Gemeinschaftsbestimmungen zu erhalten, benötigen Sie die Europäische Krankenversichertenkarte oder eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die Europäische Krankenversichertenkarte.
Mit dieser Anspruchsberechtigung erhalten Sie bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung während Ihrer Urlaubsreise alle medizinisch notwendigen Leistungen.
Mit vielen weiteren Ländern wie z. B. Israel, Kroatien, Marokko, Tunesien oder der Türkei wurden zudem Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die auch Krankenversicherungsschutz einschließen. Für Reisen dorthin stellen die Krankenkassen eine Anspruchsbescheinigung aus.
Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Krankenkasse, welche Leistungen wie versichert sind.