Die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln ist seit dem 1. Januar 2004 erheblich eingeschränkt.
Unter anderem dürfen rezeptfrei erhältliche Medikamente nicht mehr auf Kassenrezept verordnet bzw. von den Krankenkassen nicht mehr erstattet werden.
Ausnahmen: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) veröffentlicht regelmäßig eine Liste von Erkrankungen bzw. rezeptfreien Arzneimitteln,
die auch weiterhin zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen und erstattungsfähig sind.
Die Übersicht enthält Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
So enthält die Liste beispielsweise Acetylsalicylsäure zur Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall und Jodid zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
Als pflanzliche Präparate werden auch hochdosierter Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt zur Behandlung der Demenz und Flohsamen und dessen Schalen
zur unterstützenden Behandlung des Morbus Crohn genannt. Die Kasse bezahlt z. B. auch Magnesium, Calcium, Eisen und Zink,
jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen.
Um – wie gesetzlich angeordnet – der Therapievielfalt Rechnung zu tragen,
hat der Gemeinsame Bundesausschuss bei den in der Übersicht genannten Erkrankungen
auch die alternative Behandlung mit Arzneimitteln der Anthroposophie und Homöopathie zugelassen.
Wichtig: Auch für diese rezeptfreien Arzneimittel gelten die allgemeinen Regeln der Zuzahlung
– vgl. „Arzneimittelzuzahlung“.
Die Liste nichterstattungsfähiger Medikamente (so genannte Negativliste)
– bisher z. B. Mittel gegen Halsschmerzen, Erkältungskrankheiten und Abführmittel –
wurde darüber hinaus erweitert. Ausdrücklich ausgeschlossen sind so genannte „Life style Arzneimittel“,
z. B. gegen Potenzstörungen und Nikotinabhängigkeit, zur Verbesserung des Haarwuchses und Abmagerungsmittel.