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Schwangerschaft und Mutterschutz

Werdende Mütter stehen unter dem besonderen Schutz des Staates; für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Mutterschutzgesetz.

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft durch die gesetzliche Krankenversicherung sind in der Reichsversicherungsordnung geregelt. Sie umfassen ärztliche Betreuung wie Vorsorgeuntersuchungen, Beratungen und Heilmaßnahmen, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, stationäre Entbindung oder in anderen Einrichtungen, ggf. häusliche Pflege und Haushaltshilfe sowie die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Das bisherige Entbindungsgeld wurde im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 1. Januar 2004 gestrichen.

In der privaten Krankenversicherung sind die Leistungen je nach Kasse und gewähltem Versicherungsumfang unterschiedlich.

Kindergeld und Elterngeld sind Leistungen des Bundes; alle Bürgerinnen und Bürger haben darauf einen gesetzlichen Anspruch.

Mutterschutz und Kündigungsschutz

Der Mutterschutz ist gesetzlich geregelt und gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Alle Frauen genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Gesetz schützt die schwangere Frau und Mutter grundsätzlich vor Kündigung. Darüber hinaus schützt das Gesetz die Frau während der Schwangerschaft und für eine bestimmte Zeit danach vor Überforderungen, die in Zusammengang mit ihrer Arbeit stehen.

Prinzip: Gesundheit oder Leben von Mutter und Kind dürfen nicht gefährdet werden. So dürfen Sie während der Schwangerschaft generell nicht mit schweren körperlichen Arbeiten betraut oder gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt werden. Weitere Beschäftigungsverbote betreffen Akkord-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit.

Sobald Sie selbst von Ihrer Schwangerschaft wissen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Er muss dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Mutterschutzes eingehalten werden.

Für ärztliche Untersuchungen während der Schwangerschaft muss Ihnen der Arbeitgeber die notwendige Freizeit gewähren.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn, Sie erklären sich dazu ausdrücklich bereit. Nach Geburt besteht für die ersten 8 Wochen (12 Wochen bei Mehrlingsgeburten) ein absolutes Beschäftigungsverbot (Ausnahmen nur bei Totgeburt oder bei Tod des Kindes).

Stillende Mütter haben ein Anrecht darauf, während der Arbeitszeit zu stillen.

Das Mutterschutzgesetz räumt Ihnen einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den ersten 4 Monaten nach der Geburt ein. Wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, darf Ihnen während dieser Zeit nicht gekündigt werden.

Weiterführende Informationen bietet Ihnen eine Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) – „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“ –, die Sie unter www.bmfsfj.de direkt herunterladen oder anfordern können.

Schriftlich können Sie die Informationen anfordern beim:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschürenstelle
11018 Berlin

Oder telefonisch unter: 0180 – 1 90 70 50 (3,9 Cent pro Min. aus dem dt. Festnetz, max. 42 Cent pro Min. aus dem Mobilfunknetz), erreichbar Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Informationen rund um das Thema Familie bietet zudem die Internetseite www.familien-wegweiser.de des BMFSFJ.

Rechtzeitig Mutterschaftsgeld beantragen!

Frauen mit einem Arbeitsverhältnis, die der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht- oder freiwillig versichert) mit Krankengeldanspruch angehören, haben während der Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Hinzu kommt ein Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt ausgleicht. Arbeitslose erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlung.

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten in der Regel 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. In der GKV familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 Euro. Kein Mutterschaftsgeld erhalten Hausfrauen.

Das Mutterschaftsgeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen und eine Bescheinigung Ihres Arztes vorlegen. Diese Bescheinigung darf maximal 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ausgestellt werden. Nach der Geburt Ihres Kindes müssen Sie eine Geburtsurkunde nachreichen.

Wenn Sie privat versichert sind oder keine eigene Krankenversicherung haben, erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig dafür ist das Bundesversicherungsamt.

Auch hier gilt: Falls Sie berufstätig sind, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag zwischen Ihrem Nettoeinkommen und dem Betrag, den Sie als Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten würden (13 Euro pro Tag).

Seit 2004 wird kein Entbindungsgeld mehr bezahlt.

Nach der Geburt: Kindergeld beantragen!

Nach der Geburt können Sie Kindergeld beantragen. Ein Kindergeldanspruch verjährt nach vier Jahren nach der Geburt. Das Kindergeld wird durch die Familienkassen der Agenturen für Arbeit festgesetzt und ausbezahlt.

Das Kindergeld beträgt für die ersten zwei Kinder je 184 Euro monatlich, für das 3. 190 und ab dem 4. Kind 215 Euro. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Kindergeld wird generell für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Kindergeld wird darüber hinaus für Kinder in Ausbildung oder ohne Ausbildungsplatz bis zum 25. Lebensjahr (in Einzelfällen auch länger), für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr gezahlt. Der Anspruch erlischt, wenn ein volljähriges Kind über eigene Einkünfte von mehr als 8.004 Euro im Jahr verfügt.

Für Kinder, die wegen einer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, kann auch zeitlich unbegrenzt Kindergeld gezahlt werden.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet.

Elterngeld

Für Geburten ab dem 1. Januar 2007 ist das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes getreten. Es orientiert sich am laufenden durchschnittlichen Erwerbseinkommen pro Monat und beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Den Mindestbetrag erhalten auch nicht erwerbstätige Elternteile.

Wer vor Geburt zwischen 1.000 und 1.200 Euro verdient hat, bei dem ersetzt das Elterngeld 67 Prozent des wegfallenden Einkommens. Für vorgeburtliche Nettoeinkommen von 1.220 Euro liegt die Ersatzrate bei 66 Prozent und ab 1.240 Euro bei 65 Prozent. Wer als Ehepaar mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatte (Alleinerziehende mehr als 250.000 Euro) hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent.

Mehrkindfamilien und Familien mit Zwillingen oder Drillingen wird das Elterngeld erhöht. Das Elterngeld wird schriftlich bei der zuständigen Behörde (Elterngeldstellen) beantragt.

Teilzeittätigkeit neben dem Elterngeld bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Alleinerziehende können Elterngeld für 14 Monate erhalten.

Ausführliche Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Internet unter:
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/rechner,did=76746.html

Der Anspruch auf Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub). Wenn der Arbeitgeber zustimmt können bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Väter und Mütter können gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen.

Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden ist zulässig. Einen Anspruch auf Teilzeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden haben Eltern unter bestimmten Bedingungen nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.

Wenn Ihr Kind krank wird

Berufstätige Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege ihres kranken Kindes unter 12 Jahre.

  • Eltern: pro Jahr, Kind und Elternteil 10 Arbeitstage – bei mehreren Kindern maximal 25 Tage je Elternteil im Kalenderjahr.
  • Alleinerziehende: pro Jahr und Kind 20 Arbeitstage – bei mehreren Kindern maximal 50 Tage.

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kann durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. In diesem Falle zahlt die gesetzliche Krankenkasse unter bestimmten Auflagen das Krankengeld.

Infos und Tipps

Weiterführende Informationen und Tipps finden Sie unter:

  • www.bmfsfj.de
    Das Service-Telefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beantwortet Fragen zu den Themen: Jugendschutz, Erziehungsgeld, Elternzeit, Mutterschutz, Kindesunterhalt uvm. Telefon: 0180 – 1 90 70 50 (3,9 Cent pro Min. aus dem dt. Festnetz, max. 42 Cent pro Min. aus dem Mobilfunknetz), erreichbar Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
  • www.familien-wegweiser.de
    Ein vom BMFSFJ herausgegebenes umfangreiches Internetangebot zu sämtlichen Fragen rund um Familien, Kinder und Erziehung. Leistungsansprüche können mit einem Online-Rechner geprüft und Formulare heruntergeladen werden.

 

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