Rabattverträge und Zuzahlung
Hinweise zur Zuzahlung
Zuzahlungen auf einen Blick
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Arztbesuch
Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal beim Arzt, auch bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus.
Beim Zahnarzt wird eine separate Praxisgebühr fällig.
Als ärztliche Leistungen gelten auch Rezept ausstellen, Blut abnehmen,
Notfälle und telefonische Auskunft.
Ausnahmen:
Überweisungen: Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird,
zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt.
Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt 2 Mal im Jahr,
Vorsorge- und Früherkennungstermine, Schutzimpfungen und Schwangerenvorsorge
sind von der Praxisgebühr ausgenommen.
Anmerkungen:
10 Euro pro Quartal bedeutet: Wer immer erst zum Hausarzt geht und sich überweisen lässt,
muss die Praxisgebühr von 10 Euro nur einmal im Quartal bezahlen,
auch wenn verschiedene Arztbesuche notwendig sind.
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sind von der Praxisgebühr befreit,
auch wer einen Befreiungsausweis seiner Krankenkasse vorlegt.
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Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel
Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Mittel.
Die Zuzahlung ist in jedem Fall begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Mittels.
Anmerkungen:
Beispiele:
Ein Medikament kostet 20 Euro. Die Zuzahlung beträgt den Mindestanteil von 5 Euro.
Ein Medikament kostet 75 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent vom Preis, also 7,50 Euro.
Ein Medikament kostet 120 Euro. Die Zuzahlung beträgt den Maximalanteil von 10 Euro.
Medikamente, die mindestens 30 Prozent unter so genannten Festbeträgen liegen, sind zuzahlungsfrei.
Festbeträge sind Obergrenzen, die gesetzliche Krankenkassen für Arzneimittel erstatten.
Zuzahlungsfrei können auch Arzneimittel sein, für die Krankenkassen und Hersteller Preisnachlässe vereinbart haben
(so genannte Rabattverträge geschlossen haben).
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Heilmittel und häusliche Krankenpflege
Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten des Mittels bzw. der Leistung zuzüglich 10 Euro
je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt),
aber nie mehr als die Kosten des Mittels.
Anmerkungen:
Beispiel: Wenn z. B. auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden,
beträgt die Zuzahlung 10 Euro für die Verordnung und zusätzlich 10 Prozent der Massagekosten.
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Hilfsmittel
Zuzahlung von 10 Prozent für jedes Hilfsmittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl),
jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro.
In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Ausnahmen:
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln bei Inkontinenz):
Zuzahlung von 10 Prozent je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat.
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Krankenhaus
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Anmerkungen:
Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert acht Tage.
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Stationäre Vorsorge und Rehabilitation
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr.
Anmerkungen:
Tage für vorhergehende Krankenhausaufenthalte werden bei Anschlussheilbehandlungen mit eingerechnet.
Beispiel: Nach 18 Tagen Krankenhausaufenthalt folgen 22 Tage Anschlussrehabilitation, macht insgesamt 40 Tage.
Die Zuzahlung sind jedoch nur 28 Tage mal 10 Euro: 280 Euro.
Ausnahme: Die begrenzte Zuzahlung auf 28 Tage gilt auch für bestimmte Anlässe wie Sucht oder psychische Erkrankungen.
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Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.
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Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe
Zuzahlung von 10 Prozent pro Tag, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro.
Leistungen der Krankenkasse
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Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen
grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Ausnahmen:
Bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen,
wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.
Dabei fällt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises,
mind. 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel an.
In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Medikaments.
Weitere Ausnahmen: Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen.
Anmerkungen:
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden zu über 95 Prozent selbst bezahlt.
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Lifestyle-Präparate
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z. B. Viagra),
werden nicht erstattet.
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Fahrtkosten
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht
von der Krankenkasse übernommen.
Ausnahmen:
Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt,
kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen
und die Fahrtkosten übernehmen.
Anmerkungen:
Bei genehmigten Fahrtkosten müssen 10 Prozent,
aber höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro pro Fahrt zugezahlt werden.
Dies gilt auch für die Fahrtkosten von Kindern und Jugendlichen.
Die Zuzahlung ist begrenzt auf die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten.
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Sehhilfen / Brillen
Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen keinen Zuschuss.
Ausnahmen:
Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
für therapeutische Sehhilfen bei bestimmten Augenerkrankungen oder -verletzungen
sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen.
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Künstliche Befruchtung
Drei in-vitro-Fertilisationsversuche werden von der Krankenkasse zu jeweils 50 Prozent bezahlt.
Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre.
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Sterilisation
Keine Kostenübernahme bei Sterilisationen, die der persönlichen Lebensplanung dienen.
Ausnahmen: Für medizinisch notwendige Sterilisationen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.
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Entbindungsgeld / Sterbegeld
Wurden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen.
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Mutterschaftsgeld / Schwangerschaftsabbruch
Diese Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen, beim Schwangerschaftsabbruch teilweise nur eingeschränkt.
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Empfängnisverhütung
Kosten für empfängnisverhütende Mittel (z. B. Pille) werden von den Krankenkassen nur für Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernommen.
Für über 18-Jährige fallen die üblichen Zuzahlungen an.
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Zahnersatz
Keine Kostenübernahme.
Die Krankenkassen beteiligen sich jedoch mit Festzuschüssen an den Kosten von Zahnersatz. Dabei orientiert sich der Zuschuss
am Befund, nicht an der Behandlungsmethode. Die Härtefall- und Bonusregelungen gelten auch weiterhin.
Anmerkungen:
Der Versicherte kann sich für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform
mit Zahnersatz entscheiden, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren.
Viele Krankenkassen bieten Zusatzversicherungen, die weitere Leistungen beim Zahnersatz abdecken.