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Gesundheit
Rabattverträge und Zuzahlungen
Umgang in der Apotheke
Seit dem 1. April 2007 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Abgabe
von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Versicherte der gesetzlichen
Krankenkassen. Diese Regelungen verpflichten Apotheker, vorrangig
Arzneimittel abzugeben, für die Rabattverträge zwischen gesetzlichen
Krankenkassen und Arzneimittelherstellern bestehen.
Das kann bedeuten, dass Sie als Patient in der Apotheke nicht immer das Medikament erhalten, das Ihnen der Arzt verschrieben hat.
Hat der Arzt den Arzneimittelaustausch nicht ausgeschlossen, prüft der Apotheker, ob für wirkstoffgleiche Arzneimittel Rabattverträge zwischen Ihrer Krankenkasse und Arzneimittelherstellern bestehen. Ist dies der Fall, ist der Apotheker zur Abgabe eines rabattierten Arzneimittels verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Arzt kein bestimmtes Arzneimittel, sondern nur den Wirkstoff, die Dosierung und die Packungsgröße verschrieben hat.
Ja, die Therapiehoheit liegt auch weiterhin ausnahmslos beim Arzt. Der Arzt kann den Arzneimittelaustausch ausschließen, indem er ein auf dem Rezept mit „aut idem“ bezeichnetes Feld ankreuzt. Tut er dies, ist der Apotheker zur Abgabe genau des auf dem Rezept genannten Arzneimittels verpflichtet.
| ARZT | APOTHEKER | |
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Der Arzt kreuzt Aut idem an und verordnet Ihnen ein STADA Arzneimittel | Der Apotheker muss das verordnete STADA Arzneimittel an Sie ausgeben |
| Dieser Fall ist einfach: Der Arzt schließt mit dem Kreuz Aut idem (also den Austausch des Medikaments) aus. Somit ist für den Apotheker alles klar: Er gibt Ihnen das verordnete STADA Arzneimittel ab. | ||
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Der Arzt kreuzt Aut idem nicht an und verordnet Ihnen ein STADA Arzneimittel | Der Apotheker kann Ihnen das verordnete STADA Arzneimittel ausgeben oder ein wirkstoffgleiches Präparat eines Rabattpartners* |
| In diesem Fall gibt der Apotheker Ihnen ein wirkstoffgleiches Medikament eines Herstellers ab, mit dem Ihre Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat. Das kann das Generikum von STADA sein, der Apotheker kann aber auch ein Arzneimittel aus dem Sortiment eines anderen Rabattpartners abgeben. | ||
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Der Arzt kreuzt Aut idem nicht an und verordnet nur den Wirkstoff eines Arzneimittels | Der Apotheker kann Ihnen ein STADA Arzneimittel ausgeben oder ein wirkstoffgleiches Präparat eines Rabattpartners* |
| In diesem Fall gibt der Apotheker Ihnen ein wirkstoffgleiches Medikament eines Herstellers ab, mit welchem Ihre Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat. Das kann das Generikum von STADA sein, der Apotheker kann aber auch ein Arzneimittel aus dem Sortiment eines anderen Rabattpartners abgeben. | ||
* Soweit es mindestens einen Rabattpartner im Sortiment gibt. |
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Nein, die Verpflichtung des Apothekers zur Abgabe eines unter Rabattvertrag stehenden Arzneimittels besteht auch dann, wenn der Patient dazu bereit ist, den Mehrpreis aus eigener Tasche zu bezahlen.
Die Verpflichtung zur vorrangigen Abgabe rabattierter Arzneimittel entfällt, wenn das Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar ist und kurzfristig nicht beschafft werden kann. Ist dies der Fall, versorgt der Apotheker den Patienten mit einem anderen wirkstoffgleichen Präparat.
Mehr Informationen rund um das Thema Rabattverträge finden Sie in unserer Patientenbroschüre.
Rabattvetrag und was Sie wissen sollten (deutsch) (PDF)
Rabattvetrag und was Sie wissen sollten (türkisch) (PDF)
Rabattvetrag und was Sie wissen sollten (russisch) (PDF)