Such-Lupe

Kranken- und Pflegeversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Praxisgebühr

Solidarprinzip bedeutet, dass die Sachleistungen der Krankenversicherungen nach den medizinischen Erfordernissen erbracht werden, der Versicherungsbeitrag jedoch nicht vom individuellen Risiko und den gewünschten Leistungen (wie bei den privaten Krankenversicherungen) abhängt, sondern sich nach dem Einkommen und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds richtet.

Einkommensstärkere und „gesündere” Gruppen finanzieren dabei Leistungen für Einkommensschwächere und weniger Gesunde mit. Kinderlose subventionieren Familien mit Kindern.

Fast alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit, zwischen zahlreichen Krankenkassen zu wählen.

Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen ist zu über 90 Prozent gesetzlich geregelt und damit bei allen gleich. Neben den Pflichtleistungen gibt es einige Mehrleistungen, die die Krankenkassen als sog. Satzungsleistungen selbst gestalten können, z. B. Kostenübernahme alternativer Heilmethoden. Bitte informieren Sie sich bei der Krankenkasse Ihrer Wahl und vergleichen Sie!


Die „Gesetzliche“ und das Solidarprinzip

nach oben

Die Reichsversicherungsordnung von 1911 bildet die erste einheitliche gesetzliche Grundlage der Sozialversicherung in Deutschland. Inzwischen wurde sie schrittweise in das so genannte Sozialgesetzbuch (SGB) überführt. Ein Zweig der Sozialversicherung ist die gesetzliche Krankenversicherung, die nach dem Solidarprinzip im Krankheitsfall die Behandlungskosten übernimmt und das Risiko des Verdienstausfalls abdeckt.

Solidarprinzip bedeutet, dass die Sachleistungen der Krankenversicherungen nach den medizinischen Erfordernissen erbracht werden, der Versicherungsbeitrag jedoch nicht vom individuellen Risiko und den gewünschten Leistungen (wie bei den privaten Krankenversicherungen) abhängt, sondern sich nach dem Einkommen und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds richtet. Alle Versicherte erhalten die gleiche umfassende medizinische Versorgung.

Einkommensstärkere und „gesündere” Gruppen finanzieren dabei Leistungen für Einkommensschwächere und weniger Gesunde mit. Kinderlose subventionieren Familien mit Kindern.

Die Gründe für den weiterhin erwarteten Kostenanstieg im Gesundheitswesen liegen zunächst in der steigenden Lebenserwartung; die Menschen werden immer älter und benötigen dabei ein Mehr an medizinischer Versorgung. Der medizinische Fortschritt wächst dabei kontinuierlich; Diagnosemöglichkeiten, Behandlungsmethoden und innovative Arzneimittel verursachen zusätzliche Kosten.


Wer kann eine Krankenkasse wählen?

nach oben

Grundsätzlich können alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder ihre Krankenkasse frei wählen. Versicherungspflichtig* sind u. a. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro im Monat und unter der allg. Versicherungspflichtgrenze von 4.125 Euro liegt.

Wer mehr als 4.125 Euro monatlich (beziehungsweise 49.500 Euro jährlich) verdient, hat die freie Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Versicherungsfreiheit tritt dann ein, wenn die Versicherungspflichtgrenze ein Kalenderjahr überschritten wurde und das Einkommen voraussichtlich auch im Folgejahr die dann geltende Versicherungspflichtgrenze übersteigen wird.

Das Gesundheitsreformgesetz 2007 hat eine allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt, die seit dem 1. April 2007 für Personen gilt, die dem GKV-System zuzurechnen sind.

Für Personen, die dem PKV-System zuzuordnen sind, gilt die Versicherungspflicht seit dem 1. Januar 2009.

* Die Angaben zur Versicherungspflichtgrenze sind seit 1. Januar 2011 gültig. Änderungen vorbehalten.

Welche Krankenkassen gibt es?

nach oben

Bundesweit gibt es 155 Krankenkassen (Stand 1.4.2011). Alle versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder können am Wohn- oder Beschäftigungsort eine der folgenden Krankenkassen wählen:

  • die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK),
  • jede Ersatzkasse, auch wenn deren Namen noch auf bestimmte Berufsgruppen hinweist,
  • eine Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK), wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, für den eine BKK oder IKK besteht,
  • eine Betriebs- und Innungskrankenkasse – ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit – wenn diese sich durch eine Satzungsregelung „geöffnet” hat.
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Eine Ortskrankenkasse, Ersatzkasse, Betriebs- oder Innungskrankenkasse ist unabhängig vom Wohn- oder Beschäftigungsort oder von der Betriebszugehörigkeit auch dann wählbar, wenn dort

  • der Ehegatte versichert ist,
  • zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht oder -berechtigung eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.

Dies gilt auch für versicherungspflichtige Behinderte, Jugendliche in Jugendhilfeeinrichtungen, Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, Waisenrentner, wenn ein Elternteil bei dieser Krankenkasse versichert ist.

Studenten können zudem die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

Wer als Familienangehöriger familienversichert ist, gehört automatisch der Krankenkasse des Mitglieds an. Für Kinder, deren Eltern in verschiedenen Krankenkassen versichert sind, können die Eltern die zuständige Krankenkasse bestimmen.

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind berufsständische Krankenkassen und fallen nicht unter das allgemeine Kassenwahlrecht. Mitglieder dieser Krankenkassen können umgekehrt auch nicht ihre Kasse verlassen.


Der Gesundheitsfonds

nach oben

Am 1. Januar 2009 ist der neue Gesundheitsfonds gestartet; damit wurde gleichzeitig ein einheitlicher Beitragssatz für alle GKV-Versicherten eingeführt. Die verschiedenen Krankenkassen ziehen weiterhin die Beiträge ein, führen diese jedoch an den Gesundheitsfonds ab. Die Krankenkassen erhalten dann wiederum für jeden Versicherten eine pauschale Summe zurück.

Gleichzeitig wurde der so genannte Risikostrukturausgleich geändert. Alter und Geschlecht, kostenfrei mitversicherte Familienmitglieder und Schwersterkrankungen führen zu unterschiedlichen Kostenbelastungen der einzelnen Krankenkassen, die damit ausgeglichen werden.

Seit 2008 stützt der Bund den Gesundheitsfonds durch Zuschüsse. Für das Jahr 2011 belaufen sich die Bundeszuschüsse auf 13,3 Mrd. Euro. Hinzu kommt ein einmaliger Betrag von 2 Mrd. Euro. Ab dem Jahr 2015 leistet der Bund Zahlungen zur Finanzierung des Sozialausgleichs, deren Höhe erst 2014 gesetzlich festgelegt wird.


Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag?

nach oben

Mit dem Gesundheitsfonds, der zum 1. Januar 2009 eingeführt wurde, zahlen alle Mitglieder der GKV einen einheitlichen Beitragssatz, so wie bereits in den anderen gesetzlichen Versicherungen, z. B. Rente. Die Beiträge sind weiterhin einkommensabhängig. Die verschiedenen Krankenkassen bleiben erhalten.

Zum 1. Januar 2011 wurde der Beitragssatz auf 15,5 % festgesetzt. Davon fallen 7,3 Prozent auf die Arbeitgeber und 8,2 Prozent auf die Versicherten (Arbeitnehmer und Rentner tragen einen um 0,9 Prozentpunkte erhöhten Beitragssatz).

Steigen die Gesundheitskosten und kommt eine Krankenkasse mit den zugewiesenen Geldern nicht aus, kann sie einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag in beliebiger Höhe von ihren Mitgliedern erheben.

Setzt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag fest, haben Versicherte ein außerordentliches Kündigungsrecht. Es kann bis zur erstmaligen Fälligkeit eines Zusatzbeitrages (bzw. Erhöhung eines bereits bestehenden Zusatzbeitrages oder Verringerung einer Prämie) wahrgenommen werden. Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten frühzeitig informieren.

Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Innerhalb dieser Frist muss der Zusatzbeitrag nicht mehr gezahlt werden.

Für den Zusatzbeitrag gibt es eine Belastungsgrenze. Er darf bei einem Versicherten nicht mehr als zwei Prozent seiner beitragspflichtigen Einnahmen ausmachen. Liegt er darüber, gibt es einen Sozialausgleich. Maßstab dabei ist ein so genannter durchschnittlicher Zusatzbeitrag, den ein Expertengremium für alle Krankenkassen für ein Jahr festlegt. Eine Krankenkasse kann jedoch auch einen darüber hinausgehenden Zusatzbeitrag erheben. Für diesen Teil greift der Sozialausgleich nicht, d. h. er ist vom Versicherten selbst zu tragen.

Beispiel:
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 22 Euro
Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse XY: 24 Euro
Beitragspflichtige Einnahmen: 800 Euro
Davon zwei Prozent: 16 Euro
Ergebnis: Sechs Euro werden sozial ausgeglichen. Hinzu kommen jedoch noch zwei Euro, da die Kasse einen höheren Zusatzbeitrag erhebt als durchschnittlich veranschlagt. Der Versicherte zahlt daher insgesamt 18 Euro.

Krankenkassen, die Überschüsse erzielen, können ihren Versicherten eine Prämie auszahlen.


Was ist bei der Wahl der Krankenkasse zu beachten?

nach oben

Grundsätzlich sollten Sie vor der Entscheidung für eine Krankenkasse die Leistungen sorgfältig vergleichen. Damit Ihre Krankenversicherung lückenlos bleibt und der Arbeitgeber die Beiträge an die richtige Krankenkasse zahlen kann, sind bestimmte Fristen und Verfahrensabläufe zu beachten.

So muss bei Beginn der Versicherungspflicht für Mitglieder (z. B. bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Beginn von Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezug, Rentenbeginn) oder erneutem Beginn einer Versicherungspflicht (z. B. Arbeitgeberwechsel) innerhalb von zwei Wochen eine Krankenkasse gewählt werden.

Wurde nach Beginn der Versicherungspflicht innerhalb dieser Frist keine Krankenkasse gewählt, werden Sie von der Krankenkasse versichert, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.

Üben Versicherungspflichtige, die vorher noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ihr Wahlrecht nicht aus, geht dieses Wahlrecht auf die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber) über.


Wann ist ein Kassenwechsel möglich?

nach oben

Seit 2002 ist ein Kassenwechsel auch für Pflichtversicherte das ganze Jahr über mit einer Frist von zwei Kalendermonaten zum Monatsende möglich, d. h. nachdem die Kündigung schriftlich erklärt wurde, kann bis zum Ende des übernächsten Monats die Kasse gewechselt werden. Nach einem Versicherungswechsel sind Sie allerdings für mindestens 18 Monate an die neue Kasse gebunden.

Den Mitgliedern einer Krankenkasse steht ein Sonderkündigungsrecht zu (ohne vorausgegangenen 18-monatige Mitgliedschaft), wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag ankündigt und verlangt. Die Sonderkündigung kann bis zur erstmaligen Fälligkeit eines Zusatzbeitrages (bzw. Erhöhung eines bereits bestehenden Zusatzbeitrages oder Verringerung einer Prämie) wahrgenommen werden. Kassen müssen ihre Versicherten einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit der Veränderung auf ihr Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Monate zum Monatsende.

Beispiel:

Fälligkeit des Zusatzbeitrages: 15.06.
Hinweispflicht der Krankenkasse bis spätestens: 15.05.
Kündigung bis spätestens: 15.06.
Ende der Mitgliedschaft spätestens: 31.08.
Beginn einer neuen Mitgliedschaft: 01.09.

Die 18-monatige Frist gilt ebenfalls nicht,

  • wenn sich jemand als freiwillig Versicherter familienversichern kann oder eine private Krankenversicherung abschließen will
  • wenn eine Krankenkasse diese Frist nicht vorsieht, wenn man zu einer anderen Kasse derselben Kassenart wechselt
  • wenn für einen Betrieb eine neue Betriebs- oder Innungskasse gegründet wird.
     

Anders als früher erhalten Versicherte, die einen Wahltarif abgeschlossen haben (z. B. Hausarzttarif, Disease-Management-Programme (DMP), Selbstbehalt-Tarif) ab 2011 auch ein Sonderkündigungsrecht. Davon ausgenommen sind jedoch Versicherte mit einem Wahltarif Krankengeld.

Eine Kündigung muss immer schriftlich, am besten per Einschreiben, erfolgen.


Regelung für freiwillig Versicherte

nach oben

Bei freiwillig Versicherten (Versicherungsberechtigten) erfolgt die Kassenwahl oder ein Kassenwechsel nach diesem Verfahren:

Eine freiwillige Mitgliedschaft kommt nur zustande, wenn der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung gegenüber der gewählten Krankenkasse schriftlich erklärt wird. In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens zwölf Monate oder in den vergangenen fünf Jahren vor dem Ausscheiden insgesamt mindestens 24 Monate eine GKV-Mitgliedschaft bestand.

Ein Kassenwechsel ist auch im Laufe eines Kalenderjahres möglich: Hierzu bedarf es einer Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse (meist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats). Die Krankenkasse kann auch dann gewechselt werden, wenn am Beginn oder Ende der Kündigungsfrist eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld bezogen wird. Gleiches gilt bei stationärer Krankenhausbehandlung oder längeren Arzt- oder Zahnarztbehandlungen. Auch freiwillig Versicherte sind an ihre neue gesetzliche Krankenkasse nach einem Wechsel 18 Monate gebunden.

Die neu gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen, auch dann nicht, wenn es sich aus ihrer Sicht um ein „Versicherungsrisiko” handelt.

Anders als in der privaten Krankenversicherung sind bei einem Kassenwechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung eine alters- oder krankheitsabhängige Beitragsneueinstufung sowie der Ausschluss bestimmter Leistungen oder die Ablehnung der Versicherung nicht gestattet.


Vergleichen Sie die Leistungen!

nach oben

Welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen erbringen müssen, wird vom Gesetzgeber weitgehend festgeschrieben. Dennoch setzen die Kassen zunehmend auf Wettbewerb und versuchen, über ein Mehr an Leistung und durch besseren Service neue Kunden zu gewinnen.

Wer erwägt, seine Krankenkasse zu wechseln, sollte sich genau über die Leistungen informieren.

Besonders einfach ist der Vergleich im Internet, z. B. unter:

  • www.krankenkassensuche.de
    Nützliche Informationen und kostenloser Vergleichsrechner. Sie geben Ihr Bruttojahreseinkommen und Ihr ein (optional können Sie auch Wahltarife und Bonusmodelle berücksichtigen) und erhalten sofort eine Liste aller gesetzlichen Krankenversicherungen, die günstiger sind als Ihre bisherige sowie die Berechnung Ihres Einsparpotenzials. Darüber hinaus gibt es hier nützliche Links zu allen Krankenkassen mit weiteren Infos.
  • Informationen und Beratung bieten auch die Verbraucherzentralen www.vzbv.de oder die Stiftung Warentest www.test.de

Seit Einführung des Gesundheitsreformgesetzes 2007 haben gesetzlich Krankenversicherte die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Tarifen, z. B. Hausarzttarif, Selbstbehalttarif.
Siehe „Wahltarife“.


Beitragsbemessungsgrenze

nach oben

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherten angepasst.

Die Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2011 44.550 Euro p. a. bzw. 3.712,50 Euro monatlich. Das darüber liegende Einkommen wird nicht in die Beitragsberechnung einbezogen.


Bonussystem für gesundheitsbewusstes Verhalten

nach oben

Ein erklärtes Ziel des Gesundheitsreformgesetzes 2007 ist, das „gesundheitsbewusste Verhalten in der Bevölkerung“ zu fördern. Dazu sollen die Krankenkassen ihre Mitglieder mit Bonussystemen anregen und auch belohnen, wenn Sie sich für Ihre eigene Gesundheit engagieren.

Dazu gehört z. B. die regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen (bspw. die jährliche Prophylaxeuntersuchung beim Zahnarzt), die erfolgreiche Teilnahme an Präventionsprogrammen. Werden die angebotenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nicht regelmäßig wahrgenommen, drohen u. U. finanzielle Benachteiligungen; vgl. „Chronikerregelung“.

Jede Krankenkasse entscheidet individuell über die konkrete Ausgestaltung ihrer Bonussysteme. Die "Belohnung" für die Versicherten kann bspw. eine Ermäßigung der Zuzahlungen oder Erstattung der Praxisgebühren sein.

Die Angebote der verschiedenen Krankenkassen fallen sehr unterschiedlich aus. Informieren Sie sich bei der zuständigen Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse.


Wahltarife

nach oben

Die gesetzlichen Krankenkassen können nunmehr ihren Mitgliedern verschiedene Wahltarife anbieten. Der Wettbewerb unter den Krankenkassen soll damit gestärkt und den GKV-Versicherten mehr Eigenverantwortung eingeräumt werden.

Als Wahltarife werden z. B. angeboten:

  • Hausarzttarif
  • Selbstbehalttarif
  • Kostenerstattungstarif
  • Tarife für besondere Arzneimitteltherapie (z. B. Naturheilmittel, Homöopathie)

Beim Hausarzttarif kann sich der Patient in ein sog. Hausarztmodell einschreiben und muss dann im Krankheitsfalle zuerst seinen Hausarzt aufsuchen. Dafür gibt es Boni, z. B. Befreiung von Praxisgebühren/Zuzahlungen.

Der Selbstbehalttarif sieht eine Eigenbeteiligung des Patienten bis zu einer vereinbarten Höhe vor. Im Gegenzug erhält der Versicherte am Jahresende eine Beitragsrückerstattung.

Beim Kostenerstattungstarif erhält der Patient für seine Behandlungskosten eine Rechnung, begleicht diese selbst und rechnet danach mit seiner Krankenkasse ab. Je nach Tarif entsprechen die Vergütungen denen der PKV; allerdings muss der Versicherte eine Prämie zusätzlich zum monatlichen Beitragssatz entrichten.

Bei den Tarifen für besondere Arzneimitteltherapien werden Kosten für Medikamente übernommen, die sonst von der üblichen Versorgung ausgeschlossen sind. Dafür ist eine zusätzliche Prämie erforderlich.

Für die jeweiligen Tarife gibt es unterschiedliche Bindungsfristen. In dieser Zeit kann man die Krankenkasse nicht wechseln, z. B. ein Jahr beim Tarif „Kostenerstattung“ oder „besondere Arzneimittel“. (Ausnahme: Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen).


Disease-Management-Programm (DMP)

nach oben

Fast 20 Prozent der Deutschen gelten als chronisch krank. Um ihre Versorgung weiter zu verbessern, wurden 2002 so genannte Disease-Management-Programme (DMP) eingeführt. DMP sind „strukturierte Behandlungsprogramme“, die besonders zugelassen werden und genaue Behandlungsvorgaben erfüllen.

Die Einschreibung des Patienten in ein DMP stellt eine dauerhafte, qualitativ hochwertige medizinische Behandlung chronisch kranker Menschen sicher. Ein vom Patienten frei gewählter Arzt, in der Regel der Hausarzt, koordiniert die gesamte Behandlung über alle Versorgungsebenen (z. B. Facharzt, Krankenhaus, Therapeuten). Der schnelle Austausch von Informationen und die enge Zusammenarbeit soll die Behandlung verbessern und darüber hinaus zur Kostenersparnis beitragen.

Definierte Disease-Management-Programm liegen z. B. vor für:

An die betreuenden Ärzte werden Anforderungen hinsichtlich Qualifikation und Weiterbildung gestellt. Nur wer diese erfüllt, kann ein DMP-Vertragsarzt werden. Rund 5,8 Millionen Versicherte haben sich in DMP eingeschrieben.

Die Patienten werden intensiv geschult, damit sie den Krankheitsverlauf optimal mit beeinflussen können. Ferner sind bestimmte, feste Untersuchungstermine einzuhalten. Darüber hinaus erhält der Patient – unterschiedlich, je nach Krankenkasse – Extraleistungen (z. B. Wegfall der Praxisgebühr).


Zusatzversicherungen

nach oben

Die Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz, GMG) hat gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht, ihren Mitgliedern – auf freiwilliger Basis – Zusatzversicherungen anzubieten. Damit können GKV-Versicherte Versorgungslücken schließen und individuelle Sonderleistungen vereinbaren, die sonst nur Privatversicherten vorbehalten sind.

Die einzelnen Krankenkassen bieten diese Zusatzversicherungen in Kooperation mit privaten Versicherungsunternehmen an. Der Vertragsabschluss erfolgt bei der gewählten gesetzlichen Krankenkasse.

So können Versicherte beispielsweise Tarife für Einbettzimmer-Unterbringung und Chefarztbehandlung im Krankenhaus oder einen Ergänzungstarif für Heilpraktikerbehandlung und Naturheilverfahren wählen. Auch Leistungen wie Brillen, Kontaktlinsen und verbesserte Zahnersatzleistungen sowie Auslandsreisekrankenversicherung können vereinbart werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen bewerben die Zusatzversicherungen mit Sonderkonditionen, die Prämien sind besonders günstig und langfristig stabil. Es ist jedoch zu beachten, dass jede gewünschte Leistung natürlich auch eine zusätzliche Prämie erfordert und die Prämien von Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen abhängig sind.

Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse und vergleichen Sie Angebote.


Informationen vom Bundesgesundheitsministerium

nach oben

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt umfangreiches Informationsmaterial heraus. Unter www.bmg.bund.de finden Sie neben umfangreichen Erläuterungen zum Gesundheitswesen zahlreiche Broschüren zum Herunterladen. Sie können dort aber auch gedruckte Exemplare online kostenlos anfordern. Auch ein online-Kontaktformular wird für Fragen angeboten.

Bürgertelefon:

Am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit kann man sich montags bis donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr zu verschiedenen Themen informieren:

Fragen zum Krankenversicherungsschutz für alle 018 05 - 99 66 01
Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung 018 05 - 99 66 02
Bürgertelefon zur Pflegeversicherung 018 05 - 99 66 03
Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention 018 05 - 99 66 09
Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte
(Schreibtelefon)
018 05 - 99 66 07
Fax: 018 05 - 99 66 08
e-Mail: info.deaf@bmg.bund.de
info.gehoerlos@bmg.bund.de
Gebärdentelefon ISDN-Bildtelefon 018 05 - 99 66 06
Gebärdentelefon Video over IP Gebaerdentelefon.bmg@
sip.bmg.buergerservice-bund.de
(Für die Anrufe gilt ein Festpreis von 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz und max. 42 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz.)

Praxisgebühr

nach oben

Seit 2004 müssen alle GKV-Versicherten ab 18 Jahren (auch mitversicherte Familienmitglieder) jeweils beim ersten Arzt- und Zahnarztbesuch des laufenden Quartals eine Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen. Die Praxisgebühr ist in bar gegen Quittung zu entrichten (Belege sammeln!). Kann oder will der Patient beim Besuch der Praxis die Gebühr nicht entrichten, darf der Arzt die Behandlung – außer in Notfällen – ablehnen.

Die Praxisgebühr bedeutet kein zusätzliches Einkommen für den Arzt, denn sie wird am Quartalsende mit den Honoraransprüchen gegenüber den Krankenkassen (bzw. den Kassenärztlichen Vereinigungen) verrechnet.

Wichtig: Suchen Sie eine Arztpraxis ausschließlich wegen einer Vorsorgeleistung auf (z. B. Krebsvorsorge, Schutzimpfung), so wird keine Praxisgebühr erhoben. Dies gilt auch für zwei Prophylaxeuntersuchung pro Jahr beim Zahnarzt.

Eine weitere Ausnahme gilt bei Rezepten für die Anti-Baby-Pille. Grundsätzlich können diese Rezepte für alle Frauen für sechs Monate ausgestellt werden, damit die Praxisgebühr nur einmal pro Halbjahr anfällt.

Von der Praxisgebühr befreit sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Entrichten Sie die Praxisgebühr z. B. bei der Urlaubsvertretung Ihres Hausarztes, so lassen Sie sich eine entsprechende Quittung hierfür ausstellen. Diese Quittung legen Sie bei Ihrem nächsten Termin bei Ihrem Hausarzt vor; somit brauchen Sie dort keine weitere Gebühr zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Sie innerhalb Deutschlands auf Reisen sind und einen Arzt konsultieren.

Auch in folgenden Fällen sind 10 Euro zu entrichten:

  • Notfälle
  • Ärztliche Beratung am Telefon
  • Ausstellung eines Rezeptes oder Dienstleistungen wie Blutabnehmen
  • Hausbesuch

Die Praxisgebühr für Notfallbehandlungen fällt nur einmal pro Quartal an, unabhängig, wie oft im Quartal Notdienste aufgesucht werden. Auch die „gezielte Überweisung“ zum Notarzt, z. B. bei einem erforderlichen Verbandswechsel am Wochenende, ist möglich; dann entfällt die erneute Praxisgebühr beim Notarzt.

Patienten/Versicherte, die sich z. B. in eine integrierte Versorgung, eine hausarztzentrierte Versorgung oder ein Disease-Management-Programm (DMP) einschreiben, können von ihrer Krankenkasse von der Praxisgebühr befreit werden. Das kann von Kasse zu Kasse verschieden sein.

Wichtig: Heben Sie die Quittungen immer gut auf und legen Sie diese bei nachfolgenden Arztterminen bei Ihrem Hausarzt innerhalb des laufenden Quartals vor. Andernfalls müssen Sie eine weitere Praxisgebühr entrichten.

Bitte beachten Sie auch, dass bei einer Überweisung, bspw. durch Ihren Hausarzt zu einem Facharzt, keine weitere Praxisgebühr anfällt, sofern der Besuch im gleichen Quartal erfolgt. Allerdings ist ein nachträgliches Ausstellen einer Überweisung nicht möglich.

Generika stellen das größte Kernsegment von STADA dar. Doch was genau sind Generika? Hier erfahren Sie dazu alles Wissenswerte. Mehr
Hier haben wir für Sie Informationen zu unseren Produkten zusammengestellt. Sie haben die Möglichkeit, in unserem umfangreichen Produktsortiment nach Anwendungsgebiet, Produktname oder Stichwort zu suchen. Mehr
Erfahren Sie mehr über Ihren Körper und ihre Gesundheit! Einfache Fragen führen Sie in Kürze zu Ihrem persönlichen Gesundheits-Check. Dazu erhalten Sie weitere Informationen und nützliche Tipps. Mehr
Viele nützliche Informationen zu den unterschiedlichsten Gesundheitsthemen finden Sie hier. Bestellen Sie sich kostenlos unsere Ratgeber-Broschüren oder lesen diese als PDF direkt an Ihrem Bildschirm. Mehr

 

(c) 2012 STADA Arzneimittel AG, Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, Telefon 06101 603-0, Fax 06101 603-259, e-Mail: info@stada.de