In Deutschland sind rund 2,2 Millionen Menschen pflegebedürftig und haben damit Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Knapp 1,5 Millionen Menschen werden zu Hause gepflegt, in zwei Drittel der Fälle von Familienangehörigen. Über 600.000 Menschen werden in Pflegeheimen betreut. Experten gehen davon aus, dass die Zahl der Pflegebedürftigen stetig steigt und bis 2030 etwa 3,4 Millionen erreicht.
Pflegebedürftigkeit beschränkt sich aber nicht auf statistische Daten. Pflegebedürftigkeit verändert das Leben eines Menschen erheblich. Davon ist häufig auch das gesamte Familienleben betroffen. Sorgen und Ängste um die betroffene Person aber auch über die Organisation der Pflege, die Finanzierung und den Erhalt des Familienlebens belasten die Angehörigen.
Der Leistungskatalog und das Regelwerk der Pflegeversicherung sind umfangreich. Die folgenden Informationen helfen Ihnen, einen Überblick zu gewinnen.
Pflegeversichert sind alle krankenversicherten Bürgerinnen und Bürger. Als Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist man automatisch auch Mitglied der Pflegekasse dieser Krankenkasse.
Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen, in der Regel bei der bestehenden Krankenversicherung.
Freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben die Wahl zwischen gesetzlicher oder privater Pflegeversicherung.
Zur Finanzierung Ihrer Pflegeversicherung müssen Sie Pflichtbeiträge leisten; die Beiträge wurden zuletzt am 1. Juli 2008 erhöht:
Die private Pflegeversicherung kalkuliert ihre Beiträge individuell, nach Alter und Gesundheit des Versicherten; auch hier wurden die Beiträge am 1. Juli 2008 erhöht.
Pflegebedürftig sind nach der Definition des Gesetzes Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft oder voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen sind.
Beispiele: Lähmungen, Arthrosen, erhebliche Seh- oder Hörstörungen, seelische Erkrankungen, insbesondere Demenz und viele mehr.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche.
Lesen Sie weiter, wie Sie Pflegeleistungen beantragen können.
Ein Pflegebedürftiger, der Leistungen der Pflegeversicherung beziehen möchte, muss einen formlosen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen. Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welche Pflegestufe man eingestuft wird, entscheidet dann die Pflegekasse. Sie stützt sich dabei wesentlich auf die Begutachtung, die sie vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) vornehmen lässt.
Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist eine Untersuchung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnbereich (zu Hause oder im Pflegeheim). Ausgewertet werden u. a. aber auch Informationen der behandelnden Ärzte, Berichte von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.
Die Pflegekasse teilt dem Versicherten mit, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt sowie die Pflegestufe. Gegen die Entscheidung der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden.
Die Pflegeversicherung gewährt Ansprüche für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Pflege muss die Beaufsichtigung, Unterstützung oder vollständige Übernahme folgender Tätigkeiten umfassen:
Je nach Hilfebedarf (Umfang und Häufigkeit) werden die pflegebedürftigen Personen einer von drei Pflegestufen zugeordnet:
Welcher der drei Stufen pflegebedürftige Kinder zugeordnet werden, richtet sich danach, wie viel zusätzliche Hilfe sie gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Kind benötigen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Pflegestufe und danach, ob jemand ambulant oder stationär gepflegt werden muss. Dabei gelten zwei Grundsätze:
In der gesetzlichen Pflegeversicherung steht dem Pflegebedürftigen ein Wahlrecht zu und zwar zwischen:
Auch eine Kombination von Sach- und Geldleistungen ist möglich.
In der privaten Pflege-Pflichtversicherung gibt es keine Sachleistungen, sondern nur Geldleistungen. An Stelle der Sachleistungen werden nachgewiesene Kosten in gleicher Höhe erstattet.
| Leistungen bei häuslicher Pflege | Stufe I | Stufe II | Stufe III |
| Pflegegeld monatlich | 215 EUR | 420 EUR | 675 EUR |
| Pflegesachleistungen (Pflegeeinsätze durch gelernte Kräfte) monatlich bis zu |
420 EUR |
980 EUR |
1.470 EUR |
In besonderen Härtefällen können bis zu 1.918 EUR erstattet werden.
Werden Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsbedarf (Demenz-Patienten) zu Hause betreut, kann ein zusätzlicher Anspruch von maximal 2.400 EUR im Jahr geltend gemacht werden.
Wenn eine vollstationäre Pflege erforderlich ist, zahlt die Pflegeversicherung für die Aufwendungen der Grundpflege, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung und zwar für Pflegebedürftige der:
Bei einer Einstufung als Härtefall werden bis zu 1.750 EUR monatlich gezahlt.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung soll der Versicherte - wie auch bei der häuslichen Pflege - nach dem Willen des Gesetzgebers selbst tragen.
Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen teilstationär in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege zu betreuen oder, falls dies nicht ausreicht, ihn in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung aufzunehmen.
In diesen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Aufwendungen für Grundpflege, soziale Betreuung und Behandlungspflege monatlich bis zu maximal:
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf insgesamt 4 Wochen im Kalenderjahr begrenzt, maximal werden 1.470 EUR erstattet.
Wer sich dafür entscheidet, die private Pflege für einen pflegebedürftigen Menschen zu übernehmen, übernimmt eine große Verantwortung - er muss in der Regel täglich und zuverlässig da sein. Aber auch Pflegepersonen können krank werden und benötigen Urlaub.
Für diese Fälle hat die Pflegeperson Anspruch auf Verhinderungspflege. Alternativ kommt auch eine zeitlich befristete stationäre Pflege (Kurzzeitpflege) in Betracht.
Die Verhinderungspflege kann durch Pflegepersonen sichergestellt werden, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Pflegekasse bezahlt dann je nach Pflegestufe 215 EUR, 420 EUR oder 675 EUR. Darüber hinaus können von den Pflegekassen auch nachgewiesene Mehraufwendungen der Pflegeperson wie Fahrtkosten, Telefonkosten und Verdienstausfall übernommen werden. Die Kosten dürfen dabei insgesamt 1.470 EUR für 28 Tage nicht überschreiten.
Übernehmen professionelle Pflegedienste die Verhinderungspflege, zahlen die Pflegekassen auf Nachweis bis zu 1.470 EUR.
Unter dem Begriff „Pflegehilfsmittel“ sind alle Artikel und Produkte zusammengefasst, mit deren Hilfe eine Erleichterung der Pflege, eine Linderung der Beschwerden oder eine selbständigere Lebensführung ermöglicht werden kann. Dabei werden unterschieden:
Technische Hilfsmittel sind Pflegebetten, Rollstühle, Badewannenlifter, etc. Diese Hilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden und werden dem Hilfebedürftigen vorrangig leihweise überlassen, wobei eine Zuzahlung nicht anfällt.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können nur einmal benutzt werden; hierzu zählen Einmalhandschuhe, Windeln, Krankenunterlagen.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 31 EUR erstattet.
Hinweis: Die Hilfsmittel müssen in den Verzeichnissen der Pflegeversicherung aufgeführt sein. Sie sollten vor Beschaffung von Pflegehilfsmitteln eine Kostenübernahmeerklärung der Pflegekasse einholen. Eine nachträgliche Erstattung der Kosten ist häufig problematisch.
Gelegentlich sind bei der dauerhaften Betreuung eines Pflegebedürftigen in der eigenen Wohnung bauliche Veränderungen notwendig, insbesondere im Bad- und Toilettenbereich. Die Zahlung von finanziellen Zuschüssen der Pflegekasse ist möglich, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen des Pflegebedürftigen, sind die Zuschüsse je Maßnahme auf 2.557 EUR begrenzt.
Nichtgewerbliche Pflegepersonen, Angehörige, die einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen, werden jetzt stärker unterstützt und auch sozial abgesichert. Sie erhalten einen Beitrag zur Rentenversicherung, deren Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängt und zwischen 100 bis 300 EUR monatlich liegt. Außerdem sind Pflegepersonen unfallversichert.
Konflikte von Pflegebedürftigen bzw. Pflegepersonen mit den Pflegekassen sind nicht selten. Dreht sich mit den gesetzlichen Kassen der Streit oft um die Pflegestufe, ist es bei den privaten eher die Bewilligung von Leistungen wie Pflegebetten und Elektrorollstühlen für Schwerstkranke.
Erheben Sie gegen Bescheide, mit denen Sie nicht einverstanden sind, auf jeden Fall fristgerecht Widerspruch. Sie können diesen auch später begründen oder ggf. wieder zurückziehen.
Bei strittigen Fällen können Sie eine kostenlose Klage beim Sozialgericht einreichen.
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Postfach 511040
50946 Köln
Tel.: 0221-9987-0
Fax: 0221-9987-3950
e-Mail: info@pkv.de
www.pkv.de
Bei strittigen Fällen müssen Sie eine zivilrechtliche Klage einreichen.
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entlasten Pflegebedürftige und Angehörige spürbar. Die Versicherung bietet jedoch keinen umfassenden Schutz.
Denken Sie an die hohen Kosten einer dauerhaften Heimpflege. Häufig decken Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung diese nicht ab. Prüfen Sie, ob Sie sich durch Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung ergänzend absichern möchten.
Weitere Infos und Vergleiche unter:
www.pflege-zusatzversicherung.pkv-spezial.com