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Europäisches Recht schützt im Krankheitsfall
Nach den „EU-Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit“ haben EU-Bürger, die bei Urlaubsreisen in allen EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz krank werden, Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dies gilt für alle, die einer gesetzlichen Krankenversicherung im Heimatland angehören.
Zu den EU-Staaten gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
Um Leistungen aus den EU-Gemeinschaftsbestimmungen zu erhalten, benötigen Sie die Europäische Krankenversichertenkarte oder eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die Europäische Krankenversichertenkarte.
Mit dieser Anspruchsberechtigung erhalten Sie bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung während Ihrer Urlaubsreise alle medizinisch notwendigen Leistungen.