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Schwangerschaft und Mutterschutz

Werdende Mütter stehen unter dem besonderen Schutz des Staates; für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Mutterschutzgesetz.

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft durch die gesetzliche Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Sie umfassen ärztliche Betreuung wie Vorsorgeuntersuchungen, Beratungen und Heilmaßnahmen, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, stationäre und häusliche Entbindung, häusliche Pflege und Haushaltshilfe sowie die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Das bisherige Entbindungsgeld wurde im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 gestrichen.

In der privaten Krankenversicherung sind die Leistungen je nach Kasse und gewähltem Versicherungsumfang unterschiedlich.

Kindergeld und Erziehungsgeld sind Leistungen des Bundes; alle Bürgerinnen und Bürger haben darauf einen gesetzlichen Anspruch.

Mutterschutz und Kündigungsschutz

Der Mutterschutz ist gesetzlich geregelt und gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Alle Frauen genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Gesetz schützt die schwangere Frau und Mutter grundsätzlich vor Kündigung. Darüber hinaus schützt das Gesetz die Frau während der Schwangerschaft und für eine bestimmte Zeit danach vor Überforderungen, die in Zusammengang mit ihrer Arbeit stehen.

Prinzip: Gesundheit oder Leben von Mutter und Kind dürfen nicht gefährdet werden. So dürfen Sie während der Schwangerschaft generell nicht mit schweren körperlichen Arbeiten betraut oder gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt werden. Weitere Beschäftigungsverbote betreffen Akkord-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit.

Sobald Sie selbst von Ihrer Schwangerschaft wissen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Er muss dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Mutterschutzes eingehalten werden.

Für ärztliche Untersuchungen während der Schwangerschaft muss Ihnen der Arbeitgeber die notwendige Freizeit gewähren.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn, Sie erklären sich dazu ausdrücklich bereit. Gleiches gilt für die ersten 8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Mehrlingsgeburten).

Stillende Mütter haben ein Anrecht darauf, während der Arbeitszeit zu stillen.

Das Mutterschutzgesetz räumt Ihnen einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den ersten 4 Monaten nach der Geburt ein. Wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, darf Ihnen während dieser Zeit nicht gekündigt werden.

Weiterführende Informationen bietet Ihnen eine Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsfj) - „Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz“ -, die Sie unter www.bmfsfj.de direkt herunterladen oder anfordern können.

Schriftlich können Sie die Informationen anfordern beim:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschürenstelle
11018 Berlin

Rechtzeitig Mutterschaftsgeld beantragen!

Frauen, die der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht- oder freiwillig versichert) angehören, haben während der Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR pro Tag. Der Arbeitgeberzuschuss gleicht die Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt aus.

Freiwillig Versicherte, arbeitslose oder selbstständige Frauen sowie Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Das Mutterschaftsgeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen und eine Bescheinigung Ihres Arztes vorlegen. Diese Bescheinigung darf maximal 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ausgestellt werden. Nach der Geburt Ihres Kindes müssen Sie eine Geburtsurkunde nachreichen.

Wenn Sie privat versichert sind oder keine eigene Krankenversicherung haben, erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 EUR.

Auch hier gilt: Falls Sie berufstätig sind, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag zwischen Ihrem Nettoeinkommen und dem Betrag, den Sie als Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten würden (13 EUR pro Tag).

Seit 2004 wird kein Entbindungsgeld mehr bezahlt.

Nach der Geburt: Kindergeld beantragen!

Nach der Geburt können Sie Kindergeld beantragen; bis spätestens 6 Monate nach der Geburt, sonst entstehen Ihnen Einbußen. Das Kindergeld wird durch die Familienkassen der Arbeitsämter festgesetzt und ausbezahlt.

Das Kindergeld beträgt für die ersten zwei Kinder je 164 EUR monatlich, für das 3. 170 und ab dem 4. Kind 195 EUR. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Kindergeld wird generell für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Kindergeld wird darüber hinaus für Kinder in Ausbildung oder ohne Ausbildungsplatz bis zum 25. Lebensjahr, in Einzelfällen auch bis zum 27. Lebensjahr bezahlt. Der Anspruch erlischt, wenn ein Kind über eigene Einkünfte von mehr als 7.680 EUR im Jahr verfügt.

Für Kinder, die wegen einer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, kann auch zeitlich unbegrenzt Kindergeld gezahlt werden.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet.

Elterngeld

Für Geburten ab dem 1. Januar 2007 ist das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes getreten. Es ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens bis maximal 1.800 EUR und beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 EUR. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Zwillingen oder Drillingen wird das Elterngeld erhöht. Das Elterngeld wird schriftlich bei der zuständigen Behörde (frühere Erziehungsgeldstelle beim Jugendamt oder Versorgungsamt) beantragt.

Teilzeittätigkeit neben dem Elterngeld bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich. Das Elterngeld wird an Vatter und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Alleinerziehende können Elterngeld für 14 Monate erhalten.

Ausführliche Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Internet unter:
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/rechner,did=76746.html

Der Anspruch auf Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub).

Väter und Mütter können gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen.

Sie haben in dieser Zeit einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.

Wenn Ihr Kind krank wird

Berufstätige Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege ihres kranken Kindes unter 12 Jahre.

  • Eltern: pro Jahr, Kind und Elternteil 10 Tage - bei mehreren Kindern maximal 25 Tage je Elternteil.
  • Alleinerziehende: pro Jahr und Kind 20 Tage - bei mehreren Kindern maximal 50 Tage.

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kann durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. In diesem Falle zahlt die gesetzliche Krankenkasse unter bestimmten Auflagen das Krankengeld.

Infos und Tipps

Weiterführende Informationen und Tipps finden Sie unter:

  • www.familienhandbuch.de
    Das Online-Familienhandbuch. Ein Internet-basiertes Handbuch zu Themen der Kindererziehung, Partnerschaft und Familienbildung; empfohlen vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsfj).
  • www.bmfsfj.de
    Das Service-Telefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsfj) beantwortet Fragen zu den Themen: Jugendschutz, Erziehungsgeld, Elternzeit, Mutterschutz, Kindesunterhalt und Verschuldung. Telefon: 01801-90 70 50, erreichbar Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
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