Schwerbehinderte haben es in unserer Gesellschaft schwer: da versperren
Treppen Rollstuhlfahrern den Zugang zu ihrem Arbeitsplatz, der Arbeitsplatz
selbst ist nicht behindertengerecht ausgestattet und zu Hause ist das
Badezimmer nicht befahrbar.
In vielen Fällen lässt sich Abhilfe schaffen. Aber es kann teuer werden und Kostenträger wie Kranken- bzw. Pflegekasse kommen nicht oder nur zum Teil für die erforderlichen Maßnahmen auf.
Wir informieren Sie zum Thema und weisen auf Hilfsangebote hin.
Der Begriff „Behinderung“ ist sehr komplex, die Definitionen sind vielfältig, z.B. nach WHO oder unter medizinischen oder pädagogischen Gesichtspunkten.
Nach dem Schwerbehindertengesetz ist Behinderung eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung (mindestens 6 Monate), die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Die Auswirkung wird als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festgestellt:
Zuständig für die Feststellung des GdB und einer vorliegenden Schwerbehinderung sind die Versorgungsämter; eine Gleichstellung erfolgt durch das Arbeitsamt. Die Versorgungsämter stellen den Schwerbehindertenausweis aus, der in der Regel auf fünf Jahre befristet ist und für den Schutz und die Förderung nach dem Schwerbehindertengesetz vorausgesetzt wird.
Der Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes ist seit 15. November 1994 in Kraft und besagt:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.
Zahlreiche ergänzende Gesetze sichern die Rechte von Schwerbehinderten; besonders wichtig: das Schwerbehindertengesetz.
Das Schwerbehindertengesetz hat zum Ziel, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern.
Die Regelungen sind sehr umfangreich; detaillierte Informationen finden Sie z.B. unter: www.behinderung.org.
Das Spektrum der Hilfsangebote ist groß. Unter anderem kann Behinderten mit einem finanziellen Zuschuss oder einem Darlehen geholfen werden, z.B. bei der
Auch Arbeitgeber, die schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen bzw. einstellen möchten, werden unterstützt. Neben der persönlichen und fachtechnischen Beratung durch Experten in allen behinderungsbedingten Angelegenheiten, können hier finanzielle Zuschüsse und Darlehen gewährt werden, wenn
Finanziert werden die Maßnahmen aus Mitteln der so genannten „Ausgleichsabgabe”. Diese müssen öffentliche und private Arbeitgeber entrichten, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Arbeitnehmern/-innen beschäftigen. Die Abgabe wird von den Integrationsämtern verteilt mit den Zielen, bestehende Arbeitsplätze für Schwerbehinderte zu sichern, die Voraussetzungen für die Einstellung von mehr Schwerbehinderten zu schaffen und sie in das berufliche und gesellschaftliche Leben einzugliedern.
Ansprechpartner für die Beratung von Schwerbehinderten und Arbeitgebern sind die Integrationsämter (ehemals Hauptfürsorgestellen) der Landeswohlfahrtsverbände bzw. das Arbeitsamt. Hier sind auch Anträge sowie Broschüren erhältlich, die eingehend über Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte informieren. Wertvolles Info-Material finden Schwerbehinderte aber auch im Internet unter
www.integrationsaemter.de
Schwerbehinderten, die angestellt oder freiberuflich arbeiten bzw. arbeiten möchten, und Arbeitgebern, die Schwerbehinderte einstellen wollen, wird dringend empfohlen, sich zwecks Beratung an das für sie zuständige Integrationsamt zu wenden.
Adressen der Integrationsämter
Der Sozialverband VdK vertritt die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Staat und der Regierung. Er gliedert sich in:
Der Bundesverband nimmt aktiv Einfluss auf aktuelle Entwicklungen in der Renten-, Gesundheits- und Sozialpolitik. Dabei vertritt er konsequent die Interessen der 1,1 Millionen Mitglieder in Deutschland.
Die Landesverbände machen sich stark für ihre Mitglieder gegenüber den Landesparlamenten und pflegen enge Kontakte zu anderen Organisationen.
Die Kreisverbände beraten die Mitglieder beispielsweise zum Renten- und Behindertenrecht, zur Alten- und Sozialhilfe, zur Pflegeversicherung oder zum Patientenschutz. Die Mitarbeiter klären die Mitglieder über ihre Rechte und Ansprüche auf und erledigen für sie den Schriftwechsel mit Behörden. Die Prozessbevollmächtigen vertreten die Mitglieder vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten.
Die Ortsverbände halten ihre Mitglieder mit Informationsveranstaltungen zur Sozialpolitik oder zu Gesundheitsthemen auf dem Laufenden. Außerdem lassen sie sich abwechslungsreiche Freizeitaktivitäten einfallen, wie Tagesausflüge, Reisen oder Seniorennachmittage.
Der Sozialverband VdK ist politisch und konfessionell unabhängig und finanziert sich über die Beiträge seiner Mitglieder.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des VdK:
www.vdk.de